Jokertage
Reglement Jokertage
Die Schülerinnen und Schüler können, gestützt auf § 30 der Volksschulverordnung, während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen dem Unterricht fernbleiben (Jokertage).
- Die Jokertage können einzeln oder zusammenhängend frei gewählt werden. Halbtage gelten als ganze Tage.
- Pro Zyklus können die Jokertage zusammengefasst bezogen werden.
Zyklus 1 (1. Kindergarten – 2. Klasse): 8 Tage
Zyklus 2 (3. Klasse – 6. Klasse): 8 TageZyklus 3 (1. Sekundarklasse – 3. Sekundarklasse): 6 Tage
Nicht bezogene Jokertage verfallen beim Zyklenübertritt.
- Jokertage können auch unmittelbar vor oder nach den Ferien bezogen werden. Aus schulorganisatorischen Gründen (z.B. Projektwochen, Klassenlager, Schulreisen, Besuchstage, Sporttage usw.) kann der Bezug von Jokertagen von der Klassenlehrperson abgelehnt werden.
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Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff vor- oder nachzuarbeiten. Die Lehrpersonen sind berechtigt, Prüfungen nachholen zu lassen.
- Die Eltern informieren die Klassenlehrperson rechtzeitig schriftlich mit dem Formular für den Bezug von Jokertagen. Ebenfalls informieren die Eltern bzw. die Schüler alle Fachlehrpersonen sowie allenfalls Musikschule und KidzClub. Anschliessend erhalten die Eltern das von der Klassenlehrperson visierte Formular zurück.
- Die Klassenlehrperson führt die Kontrolle über die bezogenen Jokertage und legt die zugehörigen Dokumente im Schülerdossier ab.
Reglement Jokertage [pdf, 69 KB]
Mitteilung zum Bezug von Jokertagen [pdf, 40 KB]